§ 38 Information der Versicherten
EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )
1Die Unterrichtung der Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt ab dem 1. Januar 1996 nach den Bestimmungen des § 305 SGB V. 2Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.