Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen ZWEITER ABSCHNITT Renten Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters
§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.