FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.