§ 386 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 2 Hinterlegung

§ 386 BGB Kosten der Versteigerung

§ 386 Kosten der Versteigerung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.