§ 39 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung

§ 39 KSVG (Errichtung von Ausschüssen)

§ 39 (Errichtung von Ausschüssen)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. 2Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet. (2) 1Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.