(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. (2) 1Die Gebühr beträgt für
1. laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich 3/10 bis 20/10 2. die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 3. die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich 1/20 bis 16/20 4. die laufende Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10
1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
3. | die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz | 3/20 bis 10/20 |
4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 bis 10/20 |
5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 bis 8/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß | 1/10 bis 8/10 |
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung | 1/10 bis 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/10 bis 15/10 |
1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar | das Einfache, |
2. | bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar | das Vielfache, |
das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, | ||
3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte, |
4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte, |
5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |