§ 4 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb

§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

BewG ( Bewertungsgesetz )

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.