§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3. über eine Bescheinigung nach § 16 a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln