§ 4 EGAHiG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1809

§ 4 EGAHiG Geheimhaltung

§ 4 Geheimhaltung

EGAHiG ( EG-Amtshilfe-Gesetz )

(1) 1Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden oder der Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind. 2Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. 3Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. (2) 1Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend. 2Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind. (3) 1Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2 übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. 2In den Fällen des § 2 a Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten ebenfalls unverzüglich. (4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn 1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und 2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.