§ 4 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 4 GewStDV Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.