§ 4 KStDV
Stand: 17.11.2010
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I 2010 S. 1544
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

§ 4 KStDV Kleinere Versicherungsvereine

§ 4 Kleinere Versicherungsvereine

KStDV ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3139), sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn 1. ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben: a) 797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, b) 306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder 2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.