§ 40 c InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 40 c InvG Prüfung der Verschmelzung

§ 40 c Prüfung der Verschmelzung

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40 b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen. (2) 1Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. 2Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung, 1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden sind, beachtet wurden, 2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und 3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde. 3§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319 b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. (3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.