§ 40 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 40 GenG Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.