Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen ZWEITER ABSCHNITT Renten Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie1. das 62. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllthaben.