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§ 402
StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage
Änderungsnachweis
§ 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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