§ 402 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.