§ 406 k StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 406 k StPO Weitere Informationen

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StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Informationen nach den §§ 406 i und 406 j sollen jeweils Angaben dazu enthalten, 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt. (2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.