§ 41 a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.