§ 42 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 42 InvG Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen

§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen. 2Der Verkaufsprospekt muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. 3Der Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit; 2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind; 3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen; 4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen; 5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll; 6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung; 7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben; 8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds; 9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; 10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann; 11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind; 12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann; 13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; 14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen; 15. Regeln für die Vermögensbewertung; 16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt; 17. weggefallen 18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung; 19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden; 20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind; 21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; 22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank; 23. Haupttätigkeit der Depotbank; 24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung; 25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen; 26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist; 27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist; 28. Datum des Verkaufsprospekts. 4Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind. (1 a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten: 1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt, 2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds identisch sind oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, und eine Beschreibung der gemäß § 63 a getätigten Anlagen, 3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist, 4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45 b Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 45 b Absatz 1 Satz 3, 5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen, 6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die auf Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds durch den Feederfonds zu zahlen sind, sowie der gesamten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds, und 7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds. (2) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Sondervermögens enthalten: 1. Identität des Sondervermögens, 2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik, 3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, 4. Kosten und Gebühren, 5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien und 6. praktische Informationen und Querverweise. 2Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. 3Die wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 4Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für den Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist. 5Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 6Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. 7Für die richtlinienkonformen Sondervermögen bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010. 8Für Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2 a) 1Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90 a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. 2Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. 3Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesellschaften zu bezeichnen. 4Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. 5Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. 6Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. 7Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können, und 2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 80 d Absatz 1 Nummer 1 oder § 90 e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 81. (2 b) 1Für die Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. 2Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. 3Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben; im Fall von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben. 4Absatz 2 a Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. 5Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116; 2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt "Risiko- und Ertragsprofil" zusätzlich der Warnhinweis nach § 117 Absatz 2 Satz 1; 3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt "Praktische Informationen" zusätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch der Name des Prime Brokers; 4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2; 5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Nummer 4. (2 c) 1Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 2 a und 2 b müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat. 2Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern. (3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt. (4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen. (5) In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten. (6) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie deren Änderungen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Auf Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 12 und 12 a verwalteten EU-Investmentvermögen zur Verfügung zu stellen. 3Die einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45 a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.