§ 42 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 04.12.2023

§ 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.