§ 429 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 429 FamFG Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie 2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.