§ 43 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
3. Beendigung des Dienstverhältnisses
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 43 SG Beendigungsgründe

§ 43 Beendigungsgründe

SG ( Soldatengesetz )

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Umwandlung, 2. Entlassung, 3. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.