(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt); 3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.