§ 44 (Widerspruch)
Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )
1Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. 2Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.