§ 44 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung

§ 44 KSVG (Bereithaltung von Betriebsmitteln)

§ 44 (Bereithaltung von Betriebsmitteln)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. 2Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll). (2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.