§ 447 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.