§ 45 a SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
3. Beendigung des Dienstverhältnisses
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 45 a SG Umwandlung

§ 45 a Umwandlung

SG ( Soldatengesetz )

(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. (2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. (3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.