Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4 vom 06.09.2012
Eine Anstellung wegen Nachbesetzung in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2SGB V, die bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt nicht als Nachbesetzung im Sinne des § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V.