§ 45 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 45 OWiG Zuständigkeit des Gerichts

§ 45 Zuständigkeit des Gerichts

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.