§ 459 f StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 459 f StPO Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459 f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.