§ 46 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 46 InvStG Zinsschranke

§ 46 Zinsschranke

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4 h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4 h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten. (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge: 1. Direktkosten, 2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten, 3. Zinsaufwendungen und 4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes. (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.