§ 46 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 46 SGB X Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.