§ 475 h HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 475 h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 475 h Abweichende Vereinbarungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.