§ 48 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 48 SGB VII Verletztengeld bei Wiedererkrankung

§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.