§ 48 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 48 SGB VIII Tätigkeitsuntersagung

§ 48 Tätigkeitsuntersagung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.