§ 48 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 48 ZVG (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)

§ 48 (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.