Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung Zweiter Titel Zwangsversteigerung IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 48 (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.