§ 49 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 49 SGB X Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.