§ 497 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte

§ 497 Rang mehrerer Pfandrechte

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475 b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.