(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt. (2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds, 2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und 3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger. 2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.