§ 50 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 50 ArbGG Zustellung

§ 50 Zustellung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2§ 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. (3) weggefallen