§ 50 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen

§ 50 InvG Investmentanteile

§ 50 Investmentanteile

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EU-Investmentanteile erwerben. 2Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern 1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, 2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, 3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, 4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. 3Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen. (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten.