§ 50 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.