§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.