§ 515 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und eine...
Untertitel 6 Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehm...

§ 515 BGB Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.