§ 528 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 528 ZPO Bindung an die Berufungsanträge

§ 528 Bindung an die Berufungsanträge

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.