(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) 1Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. (3) 1Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist §