§ 54 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 54 VwVfG Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.