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§ 55 a
KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
Änderungsnachweis
§ 55 a KostO Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 55 a Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen
KostO ( Kostenordnung )
Beurkundungen nach §
62
Abs.
1
des
Beurkundungsgesetzes
sind gebührenfrei.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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