§ 55 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 55 GNotKG Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben. (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.