§ 558 e BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 558 e BGB Mietdatenbank

§ 558 e Mietdatenbank

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.