§ 56 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 56 SGB IX Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

§ 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.